Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BSHG§88Abs2DV 1988§ 1
Stand: 01.01.2023
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:
Eine minderjährige Person ist alleinstehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn sie unverheiratet und ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.
Änderungsverlauf
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22.03.2017 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2017 (BGBl. I 519)
BGBl. 2017 I S. 519
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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